AktG
§ 18Konzern und Konzernunternehmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010890965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang TVMindestlohnGebäude 2024(zur Anlage) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV Gebäudereinigung), in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Februar 2025 geltenden Fassung
„… chen Pflichten erfüllt werden können. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, wie z. B. Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, stellen keine geeign …“