AktG
§ 174
- 1.
- der Bilanzgewinn;
- 2.
- der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
- 3.
- die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
- 4.
- ein Gewinnvortrag;
- 5.
- der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010890965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d