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AktFoV

§ 7Einsichtnahme

Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.
(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR319300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ffb6b34fa65194ce2a9e03b47ddd6565eaeaaab8a4f51a706d48bf1aef1362a

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