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AKNV

§ 1Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
4.
die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
1.
die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
2.
das Erstellen eines Barcodes.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.
(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3502f62177e84b1edfef490890d550b48e1ef4d645e9555f577c9c6e85fdb69f

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