AKNV
§ 1Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
- 1.
- die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
- 4.
- die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
- 1.
- die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
- 2.
- das Erstellen eines Barcodes.
- 1.
- für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2.
- für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3502f62177e84b1edfef490890d550b48e1ef4d645e9555f577c9c6e85fdb69f