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AkkStelleGBV

§ 4Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 273 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR396200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87b84441fd2704b90dc7f7f08511f3b0720e42860a57f4fba1d2a13fe99d96e

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