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AkkStelleG

§ 13Übergangsbestimmungen

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.
(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a5a39d6fac6d936846bb47f3030f42a14e9b7994334be99b32a35c55e303f98

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