AIVBLehrV
§ 4Dienstaufgaben
- 1.
- die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums und von weiteren Bildungsmaßnahmen im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung jeweils einschließlich der Vor- und Nachbereitung, der Erstellung persönlicher Lehrmaterialien und der Übernahme von Vertretungen,
- 2.
- das Erstellen von studienbegleitenden Leistungstests mit Lösungsskizzen, einschließlich der Mitwirkung bei der Überarbeitung bereits erstellter Leistungstests, sowie das Korrigieren von studienbegleitenden Leistungstests,
- 3.
- die Durchführung von Modulprüfungen sowie entsprechender Teilprüfungen,
- 4.
- der Entwurf von Modulprüfungs-, Zwischenprüfungs- oder Abschlussprüfungsklausuren mit Lösungsskizzen,
- 5.
- der Einsatz als Prüfungskommissionsmitglied bei laufbahnrechtlichen Prüfungen, einschließlich der damit verbundenen Prüfungs- und Korrekturleistungen,
- 6.
- der Einsatz in mündlichen Auswahlverfahren,
- 7.
- der Einsatz als Aufsicht in Klausuren,
- 8.
- die Vergabe, Betreuung und Bewertung von Diplom- Bachelor-, Master- oder vergleichbaren Studienabschlussarbeiten, einschließlich der mündlichen Prüfungsanteile,
- 9.
- die veranstaltungsbegleitende fachliche Beratung der Studierenden,
- 10.
- die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre,
- 11.
- die Weiterentwicklung der Studienpläne und Modulhandbücher,
- 12.
- die Erstellung, Aktualisierung und Erweiterung des Angebots an digitalen sowie sonstigen Lehr- und Lernmaterialien,
- 13.
- die Betreuung der Lehrbeauftragten,
- 14.
- die Tätigkeit im Rahmen von Mentoren- und Mentee-Programmen,
- 15.
- die Teilnahme an Dienstbesprechungen sowie die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten im Kontext der Lehre und Lehrverwaltung,
- 16.
- die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule,
- 17.
- die Teilnahme an Veranstaltungen und sonstigen Praxiseinsätzen zur eigenen dienstlichen Fortbildung,
- 18.
- die Erstellung von Gutachten und die Ausführung von Sonderaufträgen sowie die Mitarbeit in Projekten, die im Kontext zum Berufsbild und zur Expertise des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals stehen,
- 19.
- die Wahrnehmung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
- 20.
- Lehrtätigkeiten im Bereich der Fortbildung und Weiterbildung und
- 21.
- die fachliche Betreuung sowie die Nutzung von grundlegender IT-Infrastruktur, soweit diese Grundfertigkeiten betreffen und für die Durchführung der Lehre unmittelbar erforderlich sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d73559837b4464cd35d82a41b02b85d75b364a53ae789bdf8d7cecc262b0638