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AIIBÜbkG

Artikel 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151020015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f806b1be663128d6d7e6484fb4b5d8b1dcea58125edbb6d80982a04aa5398f53

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