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GAKG

§ 9Durchführung des Rahmenplans

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.
(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e4c7872061ed221ed37dd7b5d6cd094ec40e6bcdbda449815a27eb1ef86bf3

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