GAKG
§ 5Inhalt des Rahmenplans
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- 1.
- die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
- 2.
- die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
- 3.
- die Arten der Förderung und
- 4.
- die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015730969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e4c7872061ed221ed37dd7b5d6cd094ec40e6bcdbda449815a27eb1ef86bf3