(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens
a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
b)
zehn Rindern,
c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
d)
20 Schafen,
e)
20 Ziegen,
f)
1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,
g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,
h)
0,5 Hektar Tabakfläche,
i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.
(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird. Abweichend von Satz 3 ist bei Erhebungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und § 78 Nummer 1 Betriebssitz das Grundstück mit der größten zugehörigen Waldfläche.
(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
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