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AgrStatG

§ 33Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
2.
Erhebungsmerkmale sind:
a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
c)
die Waldfläche.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e8b85715ddecfaaf1315dd1407a8020b7602f75cfd2ccf9d99f3401933ed5cb

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