AgrStatG
§ 11cErhebungsmerkmale und Berichtszeit
- 1.
- bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
- a)
- zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
- aa)
- die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
- bb)
- in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
- b)
- zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
- 2.
- bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,
- 3.
- für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004690989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e8b85715ddecfaaf1315dd1407a8020b7602f75cfd2ccf9d99f3401933ed5cb