Zum Gesetzesinhalt

AgrarZahlVerpflV

§ 3Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 603de9138ad3511053ada6fd8cb8317b741ca794d6a92469ad27c20cdd747251

XML-Quelle beim Herausgeber