AgrarZahlVerpflV
Anlage 1(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
- 1.
- Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2.
- Organische Phosphorverbindungen
- 3.
- Organische Zinnverbindungen
- 4.
- Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben
- 5.
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6.
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7.
- Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8.
- Cyanide
- 1.
- Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- a)
- Zink
- b)
- Kupfer
- c)
- Nickel
- d)
- Chrom
- e)
- Blei
- f)
- Selen
- g)
- Arsen
- h)
- Antimon
- i)
- Molybdän
- j)
- Titan
- k)
- Zinn
- l)
- Barium
- m)
- Beryllium
- n)
- Bor
- o)
- Uran
- p)
- Vanadium
- q)
- Kobalt
- r)
- Thallium
- s)
- Tellur
- t)
- Silber
- 2.
- Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
- 3.
- Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
- 4.
- giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
- 5.
- Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- 6.
- Fluoride;
- 7.
- Ammoniak und Nitrite.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 603de9138ad3511053ada6fd8cb8317b741ca794d6a92469ad27c20cdd747251