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AgrarFrostBeih2024V

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1600A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86340a79b2d833cf55839b8e9b4c57b30f9d4ae4e44668d300b45c0e2d876396

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