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AgNwV

§ 3Ausnahme für beaufsichtigte Agenten

Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 Abs. 37 G v. 12.5.2021 I 990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR364100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e87765fb6e7d57add1a486a4d3214c65bac57c913c9d88e74b24465520b9d66

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