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AGebV

§ 12Gebühren für Beglaubigungen

Allgemeine Gebührenverordnung

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6054d0dcfdf5a8249fe1bd864c23c6ff1a154da1520b1c8c0ff58054eca7d66f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… fte 50 bis 500 11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind 50 bis 250 11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000 12 Auslagen 12.1 K …“