AGebV
§ 12Gebühren für Beglaubigungen
- 1.
- durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
- a)
- elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
- b)
- Ausdrucken elektronischer Dokumente,
- 2.
- elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
- 3.
- Unterschriften und Handzeichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6054d0dcfdf5a8249fe1bd864c23c6ff1a154da1520b1c8c0ff58054eca7d66f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… fte 50 bis 500 11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind 50 bis 250 11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000 12 Auslagen 12.1 K …“