AFWoG
§ 2Ausnahmen
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
- 1.
- es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;
- 2.
- ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;
- 3.
- ein Wohnungsinhaber
- a)
- laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
- b)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder
- c)
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre; - 4.
- ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der letzten zwei Jahre, in den Fällen des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Wohnungsraumförderungsgesetzes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums (§ 4) erteilt worden ist, oder
- 5.
- nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung ausgesprochen worden ist
- a)
- für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder
- b)
- für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung
oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Freistellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115420981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c63cb4b243d0a8fd9bf05d708d7cca061479e769fb906b785a5bc7e9939bb0a8