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AFuV

§ 19Übergangsregelungen

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:
1.
Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
2.
Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4

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