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AFuV

§ 15Rufzeichenliste

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.
(4) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… henzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 4 Maßnahmen im Rahmen vo …“