AFuV
§ 15Rufzeichenliste
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
- 1.
- zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
- 2.
- Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
- 3.
- Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… henzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 4 Maßnahmen im Rahmen vo …“