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Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Khartoum vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank in der Neufassung vom 17. Mai 1979 sowie den vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 beschlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202530981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf45c9986510309b059b5db7f5b922a7f2160b59ef56d88b297d02903411c813

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