AFIG
§ 4Verordnungsermächtigungen
- 1.
- den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 2.
- Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,
- 3.
- Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten Fälle,
- 4.
- die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,
- 5.
- die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 6.
- die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1 250 Euro erhalten haben,
- 7.
- den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.2.2024 I Nr. 53
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233000008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa6c0b2bc76a9b7acd2bb7bdf8c097bb0ccc70d9f3ec3cf1978dd4b7bc786049