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AFBG

§ 17Einkommens- und Vermögensanrechnung

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062300996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f9c2beae384a235446a112094571bdce6e4c9ae8633f1e3114dd5badb876d8c

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