AFBG
§ 14Kreditanstalt für Wiederaufbau
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
- 1.
- der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
- 2.
- der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
- 3.
- die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
- 4.
- der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
- 5.
- der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
- 1.
- Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 freigestellt ist,
- 2.
- Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,
- 3.
- Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
- 4.
- Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
- 5.
- Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062300996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f9c2beae384a235446a112094571bdce6e4c9ae8633f1e3114dd5badb876d8c