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AEntG

§ 4Branchen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
1.
des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
2.
der Gebäudereinigung,
3.
für Briefdienstleistungen,
4.
für Sicherheitsdienstleistungen,
5.
für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
6.
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
7.
der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
8.
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
9.
für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38c2d2d00b56f19ed785b431cde3406935d423992fd02a19460dc928dc5d568d

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