AEntG
§ 30Ablehnung eingehender Ersuchen
- 1.
- das Ersuchen nicht die für ausgehende Ersuchen geforderten Angaben gemäß § 27 enthält oder
- 2.
- das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.
- 1.
- die voraussichtlichen Kosten oder Mittel der Vollstreckung zur Höhe der zu vollstreckenden Verwaltungssanktion oder Geldbuße offensichtlich außer Verhältnis stehen,
- 2.
- die zu vollstreckende Verwaltungssanktion oder die Geldbuße oder ihr Gegenwert in Euro weniger als 350 Euro beträgt oder
- 3.
- die Vollstreckung mit Grundrechten des oder der Betroffenen oder mit sonstigen verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen zum Schutz des oder der Betroffenen nicht vereinbar wäre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38c2d2d00b56f19ed785b431cde3406935d423992fd02a19460dc928dc5d568d