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AdVermiG

§ 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.
(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.
(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017620976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9145f6034d4b23ea94ae2bdac1aa17208ca4d16d6978a1a3dfbac40aeff9f3a4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… erhoben. 1333 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... 40,00 bis 100,00 € 1334 Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG .......... 40,00 bis 100,00 € 1335 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/ …“