AdVermiG
§ 14Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
- a)
- Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,
- b)
- Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder
- c)
- Ersatzmütter oder Bestelleltern
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
- 2.
- gewerbs- oder geschäftsmäßig
- a)
- entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
- b)
- entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017620976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9145f6034d4b23ea94ae2bdac1aa17208ca4d16d6978a1a3dfbac40aeff9f3a4