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AdenauerHStiftG

§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f0fe04df4fc1f337be541ba0cefdd0d4019d3761a6e1129b23ebf07a6eb590

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