Zum Gesetzesinhalt

AdenauerHStiftG

§ 7Vorstand

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84f0fe04df4fc1f337be541ba0cefdd0d4019d3761a6e1129b23ebf07a6eb590

XML-Quelle beim Herausgeber