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AdÜbAG

§ 9Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 12.2.2021 I 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61de074a207176b2e82196396b96c9d4293a0dd93073b0348abb62c609fc91d0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. 1333 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... 40,00 bis 100,00 € 1334 Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG .......... 40,00 bis 100,00 € 1335 Ausstellung ei …“