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Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)

Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083520996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 054982b960ce127df35d77479e979ecbfea387a9b6f746928411cc84f5556fef

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