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AbwV

§ 5Bezugspunkt der Anforderungen

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.
(2) Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
(3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1

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