AbwV
Anhang 23Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und
- 2.
- das im Bereich dieser Anlage betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
- 2.
- Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
| Quecksilber | 0,05 |
| Cadmium | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 |
| Chrom VI | 0,1 |
| Nickel | 1 |
| Blei | 0,5 |
| Kupfer | 0,5 |
| Zink | 2 |
| Arsen | 0,1 |
| Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
- 1.
- Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2, Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
- 2.
- Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
- 3.
- Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1