AbwV
Anhang 15Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
| Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 |
| Phosphor, gesamt | 2 |
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1