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AbwV

Anhang 2Braunkohle-Brikettfabrikation

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1119
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie der Rauchgaswäsche.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Konzentration Fracht
(mg/l) (g/t)
Abfiltrierbare Stoffe 50 18
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30

(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung, ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind Produktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen, sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1

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