Zum Gesetzesinhalt

AbwAG

§ 8Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027210976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40651e56d970d89a16bf89630a3189cd61d9d030a41cd1f53e34630d6890428b

XML-Quelle beim Herausgeber