(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
1.
beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und
2.
führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
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