AbfVerbrG
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
- 2.
- die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
- 3.
- die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
- 4.
- die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0edffca571fa0af112a880d7630b29896414524d8f7eb10b37458bd0b87c4ee0