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AbfVerbrG

§ 1Geltungsbereich

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2)

Dieses Gesetz gilt für:
1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146210007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0edffca571fa0af112a880d7630b29896414524d8f7eb10b37458bd0b87c4ee0

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