AbfAEV
§ 5Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
- 1.
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie
- 2.
- die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden.
- 1.
- ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
- 2.
- eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
- 3.
- eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
- 1.
- des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,
- 2.
- des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder
- 3.
- des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen beziehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2022 I 700
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR404310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8a75e63115de1ce78ec2924e0b2033f911f05e38b06bada545a391640459aa7