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AbfAEV

§ 13aAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
1.
eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
2.
eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2022 I 700

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8a75e63115de1ce78ec2924e0b2033f911f05e38b06bada545a391640459aa7

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