AbfAEV
Abschnitt 4 Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2022 I 700
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR404310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8a75e63115de1ce78ec2924e0b2033f911f05e38b06bada545a391640459aa7