(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und neuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zu ermitteln.
(2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlagen höher als die für die alten baulichen Anlagen ermittelten Kosten, handelt es sich bei dem Differenzbetrag um die dem erhaltungspflichtigen Baulastträger von dem anderen Beteiligten abzulösenden Erhaltungsmehrkosten. Im umgekehrten Falle handelt es sich bei dem Differenzbetrag um den vom erhaltungspflichtigen Baulastträger dem anderen Beteiligten zu erstattenden Vorteilsausgleich.
(3) Bei beiderseitigem Änderungsverlangen sind die von dem nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattenden Mehrkosten oder der von dem erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattende Vorteilsausgleich entsprechend seinem Anteil an den Baukosten der Kreuzungsmaßnahme zu ermitteln. Satz 1 findet für die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Absatz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine Anwendung.
(4) Der Ablösungsbetrag ist von dem für die Baudurchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten zu ermitteln und auf volle 100 Euro kaufmännisch zu runden. Er ist dem anderen Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.
(5) Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Betrag mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.5.2021 I 1181
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