AÜG
§ 1aAnzeige der Überlassung
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
- Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
- 2.
- Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
- 3.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 4.
- Firma und Anschrift des Entleihers.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113930972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57cedbe970c0f71a2c24c59bdbd4309e0d672743d6e8df7aec59ad4c8f0ef09d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMASBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… erüberlassungsgesetzes (AÜG) Gebühren/Auslagen in Euro 1 Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) 64,40 2 Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 S …“