ÖLG
§ 11Ermächtigungen
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen,
- 2.
- nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
- 2a.
- einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,
- 3.
- die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie
- 4.
- nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235810008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dae4dc32a0f2118517def997663cee12c6b4d551a62809bf45490444f403508a