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ÖDAPrV

§ 2Errichten der Prüfungsausschüsse

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor,
1.
wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
2.
wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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