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ÖDAPrV

§ 19Nichtöffentlichkeit

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Anwesend sein können jedoch
1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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