(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1.
2.
bis 4.
5.
6.
Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Reichswaffengesetzes vom 21. September 1956 (GVBl. S. 1064), geändert durch Verordnung vom 4. April 1962 (GVBl. S. 316),
7.
8.
Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Beschußgesetzes vom 9. November 1983 (GVBl. S. 1494),
9.
bis 11.
12.
13.
und 14.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), außer Kraft. Die durch dieses Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten der Landespostdirektion Berlin werden mit dem Bund fortgesetzt. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für die Arbeitnehmer gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Tarifverträge weiter, bis sie durch andere Tarifverträge ersetzt oder aufgehoben werden. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei Weitergeltung des Gesetzes im bisherigen räumlichen Geltungsbereich hiervon erfaßt worden wären.
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