Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2006 I 2407
Sonst: G in Kraft gem. § 5 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990
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