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ÜblG 6

§ 1Grundsatz

Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)

Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2006 I 2407

Sonst: G in Kraft gem. § 5 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021060990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfb60c2333b8c774e776e5294d0c0c6e16982a95894ee83d86b82256b57d3791

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